Das bestätigte der Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG), der damit einen Antrag von Türkgücü auf die Feststellung der Unzulässigkeit dieses Verfahrens zurückwies.
Der BFV darf nun wieder hoffen, dass seine Nominierung von Viertligist Schweinfurt 05 als Gegner von Schalke 04 Bestand haben wird. Der Verband hatte in der Sache Anfang Oktober sein beim Oberlandesgericht in Nürnberg angesiedeltes Schiedsgericht angerufen.
Das BayObLG kam zu dem Schluss, dass die im Zulassungsvertrag für die Regionalliga-Saison 2019/20 enthaltene und damit von Türkgücü mit unterschriebene Schiedsklausel wirksam sei. Der Streit sei trotz des in der Zwischenzeit erfolgten Aufstiegs des Klubs „von der Schiedsvereinbarung umfasst“, weil er „während der Teilnahme von Türkgücü München an der Regionalliga Bayern im Spieljahr 2019/2020 entstanden“ sei. Auch verstoße die Schiedsabrede nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot. Damit sei das Verlangen des BFV „nach einer Schiedsvereinbarung (...) durch sachliche Gründe gerechtfertigt“.
Das Pokalspiel soll am 3. oder 4. November (16.30 Uhr/Sky) ausgetragen werden. Türkgücü fordert den Platz als bayerischer Vertreter und damit S04-Gegner für sich ein. Der BFV hatte nach der Saison-Unterbrechung wegen der Corona-Pandemie aber den Regionalligisten Schweinfurt 05 nominiert - und will bei dieser Entscheidung bleiben. sid