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Mindestlohn-Gesetz
Amateurvereine müssen sich keine Sorgen machen

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Mindestlohn-Gesetz: Amateurvereine müssen sich keine Sorgen machen
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Am 1. Januar 2015 ist das neue Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Nun haben die Amateurvereine Angst, dass sie sich keine Angestellten mehr leisten können.

Droht den Klubs nun das Aus? „Nein“, sagt WFLV-Präsidiumsmitglied Dr. Stephan Osnabrügge. Der Vorsitzende des Satzungsausschusses beruhigt in einer Stellungnahme auf der Homepage des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes (WFLV) die Vereinsverantwortlichen. Halten sich diese auch in Zukunft an einige Regeln, hat das neue Gesetz nur geringfügige Auswirkungen und ist sicherlich nicht existenzbedrohend für den Amateursport.

Grund: Im Mindeslohngesetz (MiLoG) ist eine Ausnahmevorschrift enthalten. Demnach ist noch lange nicht jeder, der in Vereinen eine bezahlte Tätigkeit ausübt, sofort Arbeitnehmer. Denn dieser Status hängt nicht alleine von der Zahlung einer Vergütung in Geld, sondern von der „persönlichen Weisungsunterworfenheit“ ab.

Konkret heißt das in § 22 des MiLoGs sowie in der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestag-Drucksache 18/2010: „Gezahlte Vergütungen sind unabhängig davon, ob sie als Aufwandsentschädigung, pauschalierter Aufwendungsersatz oder als Vergütung gezahlt werden, von der Geltung des MiLoG befreit, solange es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Dies ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeit nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.“

Weiter heißt es: „Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwands-entschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.“

Osnabrügge erklärt den neuen Sachverhalt anhand einiger Beispiele:

Trainer: Der Trainer, der eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von beispielsweise 100 Euro pro Monat erhält, leistet seine Tätigkeit nicht für diese Gegenleistung, sondern aus ehrenamtlichen Motiven: Er bleibt damit von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen. Darauf, wie viele Stunden pro Woche für Training und Spiel eingesetzt werden, kommt es deshalb nicht an. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit.

Vorstandsmitglieder: Das Vorstandsmitglied, das monatlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhält, ist ehrenamtlich tätig und überdies kein Arbeitnehmer des Vereins. Die Vergütung wird demnach nicht an den Maßstäben des MiLoG gemessen, solange die Ausübung des Vorstandsamtes nicht (neben)beruflich erfolgt.

Vertragsspieler: Der Vertragsspieler, der monatlich 350 Euro erhält und mit einem Minijob angemeldet ist, wird in der Regel mit seinem Engagement zumindest auch wirtschaftliche Motive verbinden. Er ist Arbeitnehmer des Vereins und unterliegt damit dem MiLoG. Für die Frage, ob das gezahlte Gehalt den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, kommt es auf die für das Gehalt angeordnete Arbeitszeit an. Dabei ist allerdings nicht alles „Arbeitszeit“, was mit Fußball zu tun hat, sondern nur die tatsächlich auch angeordneten, verpflichtenden Zeiten vor Ort.

Die Lösung heißt Ehrenamt

Muss der Spieler an drei Trainingseinheiten á eineinhalb Stunden sowie einem Spiel mit zweieinhalb Stunden (einschließlich Aufwärmen und Vorbesprechung, jeweils ohne Wegezeiten hin zum Arbeitsort) teilnehmen, kommt er auf sieben Stunden pro Woche. Die Rechnung: 7 x 4,33 = 30,31 Stunden pro Monat. Um dem MiLoG gerecht zu werden müssen dann mindestens 30,31 x 8,50 Euro = 257,63 Euro pro Monat gezahlt werden. Die nach den sportrechtlichen Regeln ohnehin zwingend vorgesehene Mindestvergütung beträgt 250 Euro.

Leistungsorientierter Jugendfußball: Hier hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Personen unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, nicht betroffen sind.

Praktikanten: Vereine beschäftigen gerne Praktikanten, die parallel zum Studium die Tätigkeit im Verein kennenlernen wollen. Allerdings müssen die Vereine nun darauf achten, die Grenzen des § 22 MiLoG einzuhalten. Ein echter Praktikant ist nur derjenige, der ein Pflichtpraktikum leistet, sei es nach seiner Studienordnung oder im Rahmen seiner Schulausbildung oder der sich für eine Berufsausbildung orientieren möchte. Ist dies nicht der Fall, liegt in aller Regel ein (als „Praktikum getarntes“) Arbeitsverhältnis vor. Ein solches unterliegt dem Mindestlohngesetz. Vom MiLoG befreit sind nicht verpflichtende Praktika dann, wenn es sich um einmalige, ausbildungsbegleitende Praktika bis maximal zur Dauer von sechs Wochen handelt. Kommt ein „Praktikant“ hingegen immer wieder, z.B. weil er sich im Vereinsumfeld wohlfühlt, muss er beim zweiten Praktikum unter Beachtung des MiLoG bezahlt werden. Macht der Verein dies nicht, riskiert er neben späteren Nachforderungen des Praktikanten auch ein Bußgeldverfahren.

Beauftragung von Werkunternehmern: Bei der Beauftragung von Werkunternehmern sollte der Verein zukünftig noch aufmerksamer sein. Dies sind alle Handwerker, die für den Verein arbeiten. Wenn der Verein Unternehmer beauftragt, bei denen die nicht ordnungsgemäße Bezahlung der Arbeiter vor Ort nicht ausgeschlossen erscheint, riskiert der Verein, selber in die Haftung zu geraten. Handelt es sich hingegen um ein ansässiges, bekanntes Unternehmen („bekannt und bewährt“), wird man von der Einhaltung des MiLoG ausgehen können.

Fazit Osnabrügge: Das MiLoG gehört ab sofort zu dem ohnehin nicht einfachen rechtlichen Umfeld, das unsere Vereine zu beachten haben, und zur Vereinfachung des Umfelds der ehrenamtlichen Betätigung trägt es ganz sicher nicht bei. Gerade für unsere Amateurvereine besteht aber kein größerer Grund zur Sorge. An der praktischen Handhabung im typischen Vereinsleben eines Amateur-Fußballvereins wird sich kaum etwas verändern, so lange auch schon bislang die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden und auf die oben beschriebenen Neuerungen geachtet wird. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das MiLoG. Hinsichtlich der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung solcher Vergütungen haben sich hierdurch keine Änderungen ergeben. Der Vertragsspieler muss selbstverständlich weiterhin ordnungsgemäß angemeldet werden, und für ihn sind Steuern und Sozialabgaben abzuführen.

Fazit RS: Die Lösung für den Amateursport heißt Ehrenamt. Wird bei einer Vertragsunterschrift festgehalten, dass der Vereinsangestellte nicht „in Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung“, sondern aus der Intention einer ehrenamtlichen Beschäftigung handelt, für die er sich nur entschädigen lässt, bleibt fast alles beim Alten.

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