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BVB-Ultra verpasst Derby wegen Polizei - das sagt das Bundesverwaltungsgericht

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Fans von Borussia Dortmund, hier beim Spiel in Augsburg (Symbolbild). Foto: firo
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Die Polizei Dortmund hatte einen BVB-Ultra per Betretungsverbot am Besuch des Derbys gegen Schalke gehindert. Der klagte. Nun gibt es eine Entscheidung.

Vor Bundesligaspielen spricht die Polizei bisweilen Betretungsverbote aus. Damit wird Personen untersagt, sich in einem bestimmten Bereich einer Stadt für einen im Betretungsverbot festgelegten Zeitraum aufzuhalten.

So ist es auch vor dem Revier-Derby zwischen Borussia Dortmund und dem FC Schalke 04 am 27.4.19 (2:4) passiert. Das Polizeipräsidium Dortmund stellte einem Vorsänger der Dortmunder Ultras ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Teile der Stadt Dortmund zu, so auch für den Bereich des Stadions, weil es befürchtete, dass dieser Straftaten begehen könnte.

Dem BVB-Anhänger war es somit de facto nicht möglich, das Derby zu besuchen. Dagegen hat sich der Betroffene an das Bundesverwaltungsgericht gewendet, da er die Maßnahme als nicht gerechtfertigt und rechtswidrig empfand. Ziemlich genau fünf Jahre später hat das Gericht nun entschieden. Und zwar gegen den Ultra.

"Der auswärts wohnende Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines befristeten Betretungs- und Aufenthaltsverbots für die Dortmunder Innenstadt. Dieses war ihm gegenüber durch Bescheid des Polizeipräsidiums Dortmund für die Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr am 27. April 2019 anlässlich der an diesem Tag angesetzten Begegnung der ersten Fußballbundesliga zwischen Borussia Dortmund und Schalke 04 ("Revierderby") angeordnet worden."

Weiter heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: "Zur Begründung hatte das Polizeipräsidium u. a. ausgeführt, der Kläger sei als "Capo" der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen."

Und: "Aufgrund seines im Zusammenhang mit Fußballgroßveranstaltungen bisher gezeigten Verhaltens müsse damit gerechnet werden, dass er im Umfeld der genannten Begegnung Straftaten begehen werde. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts."

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der Vorinstanzen bestätigt. Im Grunde sagte das Gericht, dass der Eingriff in die Freiheitsrechte des BVB-Anhängers gegenüber dem Schutzgut der übrigen Grundrechte nachrangig sind und das Verpassen des Derbys nicht so gravierend gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit sei. Deshalb werde im Nachhinein über die Rechtmäßigkeit nicht mehr entschieden.

„Die Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs war bei Anlegung des erforderlichen objektiven Maßstabs hier nicht erfüllt. Das räumlich auf Teile des Gebiets der Stadt Dortmund und zeitlich auf eine Dauer von zehn Stunden beschränkte Aufenthalts- und Betretungsverbot berührte weder den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) noch den der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) hatte mangels einer gesteigerten, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbaren Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers kein solches Gewicht“, erklärt das Bundesverwaltungsgericht.

An der üblichen Praxis dürfte sich somit nichts ändern.

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