Die schweren Gesichtsverletzungen, die diese Saison gehäuft im Spiel entstanden sind, haben zu Diskussionen geführt. Es scheint so, als habe jede zweite Mannschaft einen „Maskenmann“ in ihren Reihen. Schließlich hilft es jedem Trainer, wenn er trotz Verletzungen im Gesichtsbereich schnell wieder auf die Arbeitskraft zurückgreifen kann. Die Rehabilitationszeiten durch den medizinischen Fortschritt sind immens verkürzt worden.
Aber wie stellt sich eigentlich die versicherungsrechtliche Seite solcher Verletzungen, die im Spiel- oder Trainingsbetrieb auftreten, dar? Wer trägt die Kosten der Rehabilitation und etwaige Dauerschäden, wenn Sven Bender oder Benedikt Höwedes vom Gegenspieler im Gesicht getroffen wird?
Zunächst muss man wissen, dass jeder Spieler einer Lizenzspielermannschaft sowie Vertragsspieler unterer Ligen, die über ihre nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 150 Euro monatlich erhalten, als gewöhnliche Arbeitnehmer gelten. Sie sind insoweit in das Sozialversicherungssystem eingegliedert und vom Arbeitgeber bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden.
Im Falle eines Arbeitsunfalles, im juristischen Sinne ein von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt, kann die Leistungspflicht der VBG begründet sein. Ein Arbeitsunfall ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit einen Unfall erleidet.
Liegen die Voraussetzungen vor, verletzt sich der Spieler also im Zweikampf durch Fremdeinwirkung oder bleibt beim Sprint im Rasen hängen, so ist das Tor zu den Anspruchsgrundlagen der Unfallversicherung geöffnet. Das Gesetz sieht hier vielfältige Rehabilitationsmaßnahmen vor, die im Einzelfall weit über die Leistungen der sonst haftenden Krankenversicherung hinaus gehen. Der der Unfallversicherung anhaftende Grundgedanke ist, den Arbeitnehmer schnellst- und bestmöglich für das Arbeitsleben wiederherzustellen. Der Gesetzgeber honoriert gewissermaßen, dass man dem Arbeitgeber den eigenen Körper zur Verfügung stellt und hierbei zwangsläufig gefahrgeneigte Tätigkeiten ausführt, die zu Verletzungen oder gar Berufskrankheiten führen können.
Sollte eine Verletzung gar so schwerwiegend sein, dass keine vollständige Rehabilitation erreicht werden kann, so sieht das Gesetz Entschädigungsleistungen vor. Die geläufigste ist die Rente, die als Vorläufige Rente oder Dauerrente gewährt werden kann, wenn eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gutachterlich festgestellt ist.
Den fachlich spannenden, wenngleich für den aktiven Sportler oder sonstigen Arbeitnehmer weniger erfreulichen Teil des Lebens haben wir uns mit unserem ASSIST- Team zur Aufgabe gemacht. Als Kenner der sportspezifischen Besonderheiten gepaart mit der juristischen Kompetenz unterstützen wir da, wo Probleme zu lösen sind, damit der Einsatz für den Beruf nicht nachhaltig zur Sorge werden muss.