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Schalke: Polizeieinsatz
Fananwälte äußern Kritik in offenem Brief

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Polizeieinsatz auf Schalke: Fananwälte äußern Kritik
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Der viel diskutierte Polizeieinsatz beim Spiel des FC Schalke gegen PAOK Saloniki hat nun auch die Arbeitsgemeinschaft der Fananwälte auf den Plan gerufen.

Die Vereinigung von Juristinnen und Juristen hat sich in einem offenen Brief an Nordrhein-Westfalens Innenminister Ralf Jäger gewandt. Darin kritisieren die Anwälte sowohl den Einsatz der Polizisten in der Veltins-Arena, der nach ihrer Ansicht nicht nur gegen polizeirechtliche und rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, sondern obendrein eine Massenpanik in Kauf genommen habe. Zudem lasse auch die Aufarbeitung der Vorfälle in Kreisen der Polizei zu wünschen übrig, weshalb die Vereinigung die Einsetzung einer neutralen Ermittlungskommission nach Vorbild anderer Länder fordert.


Der offene Brief der Fananwälte im Wortlaut:

Polizeieinsatz in Gelsenkirchen anlässlich des Fußballspiels FC Schalke 04 gegen PAOK Saloniki am 21.08.2013 in der Veltins Arena auf Schalke

Sehr geehrter Herr Innenminister Jäger,

am 21.08.2013 stürmte die Polizei den Heimblock in der Veltins Arena auf Schalke, um dort eine Fahne der mazedonischen Fangruppe „Komiti Düsseldorf“ zu entfernen. Dabei kam es zu einem massivem Pfefferspray - und Schlagstockeinsatz durch die Polizei auch gegen Unbeteiligte und in Folge dessen zu einer Vielzahl an Verletzten.

Die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte ist nicht nur über den Einsatz an sich beunruhigt, sondern ebenso über die nachträgliche öffentliche Rechtfertigung durch die Polizei. So erklärte der Polizeipräsident von Gelsenkirchen Rüdiger von Schoenfeldt in einer Pressemitteilung vom 28.08.2013, „die Entscheidung des Einsatzleiters, das Banner des Komiti Skopje aus der Nordkurve durch Polizeikräfte entfernen zu lassen“, sei „richtig“ gewesen. „Alle Hinweise und das Verhalten der griechischen Fans“ hätten „auf einen unmittelbar bevorstehenden Ausbruch der Gästefans aus ihrem Block und einer möglichen Platzstürmung, die durch die vorhandenen Polizisten nicht zu stoppen gewesen wären,“ hingedeutet.

Diese Einschätzung ist nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte mit polizeirechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen.

Die Polizei hat ihre Maßnahmen grundsätzlich zunächst gegen gegen Verhaltensstörer zu richten. Wenn von einer Gruppe Drohungen ausgehen und die Gefahr eines Angriffs besteht, dann stellt diese Gruppe den Verhaltensstörer dar und gegen sie hat sich – wenn erforderlich und verhältnismäßig – auch die polizeiliche Maßnahme zu richten.

Der nachträgliche Versuch, die Schalker Fans als Störer darzustellen, kann nicht gelingen. Das Aufhängen der Fahne von „Komiti Düsseldorf“ war nicht rechtswidrig. Deshalb wird nun auch von der Polizei Gelsenkirchen versucht, die Schalker Fans als sogenannte „Zweckveranlasser“ zu bezeichnen. Ob es die Figur des Zweckveranlassers (mittelbarer Verursacher) im Polizeirecht überhaupt gibt, ist allerdings höchst umstritten.

Der Zweckveranlasser kann nach allgemeiner Auffassung jedoch jedenfalls dann nicht von der Polizei in Anspruch genommen werden, wenn in rechtmäßiger Art und Weise von grundgesetzlich geschützten Verhaltensweisen Gebrauch gemacht wird. Dies ist hier der Fall: Die Schalker Fans durften die Fahne aufhängen. Sie wies keinerlei strafbaren Inhalt auf. Sofern einige Polizeivertreter, so auch die Sprecherin der Polizei Gelsenkirchen Stefanie Dahremöller in einem Interview mit Radio Emscher Lippe am 22.08.2013, äußerten, das Zeigen der Fahne habe den „Tatbestand der Volksverhetzung“ erfüllt, ist dies rechtlich nicht haltbar. Die Polizei hat bislang auch jegliche tragfähige Argumentation für diese Rechtsauffassung vermissen lassen.

Eine bewusste Provokation der gegnerischen Fans durch das Aufhängen der Fahne liegt schon deshalb fern, weil es sich bei der Fahne um die einer mit den Schalker Fans befreundeten Gruppe handelt, die wiederholt auch an anderen Spieltagen gezeigt wurde.

In einem derartigen Fall darf die Polizei nicht gegen den Zweckveranlasser vorgehen, sondern muss diesen wie einen sog. „Nichtstörer“ behandeln. Dann ist ein Eingriff nur bei einem polizeilichen Notstand zulässig. Ein solcher lag erkennbar nicht vor. Bis zur 75. Spielminute kam es zu keinerlei relevanten Vorfällen. Wenn die Polizei in Gelsenkirchen behauptet, „alle Hinweise und das Verhalten der griechischen Fans“ hätten „auf einen unmittelbar bevorstehenden Ausbruch der Gästefans aus ihrem Block und einer möglichen Platzstürmung, die durch die vorhandenen Polizisten nicht zu stoppen gewesen wären“, hingedeutet und dadurch wären „Leib und Leben von Fußballfans“ gefährdet gewesen, ist dies offenkundig ein nachgeschobener Versuch der Rechtfertigung eines verfehlten polizeilichen Einsatzkonzepts. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass das Stürmen des vollbesetzten Heimblocks zu zum Teil erheblichen Verletzungen bei einer Vielzahl an Personen (nach Angaben des Roten Kreuzes über 80 Personen) geführt hat. Darunter befanden sich auch Sanitäter, die Verletzte behandeln wollten. Ohne weiteres hätte es zu einer Massenpanik mit unabsehbaren Folgen kommen können. Insofern muss sich die Polizei fragen lassen, ob nicht gerade ihr Einsatz zu einer Gefahr für Leib und Leben von Fußballfans geführt hat.

Mit großer Beunruhigung haben wir darüber hinaus zur Kenntnis nehmen müssen, dass es im Rahmen des an sich schon unverhältnismäßigen Polizeieinsatzes offensichtlich in großem Ausmaß zu individuellem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter gekommen ist. Es ist zu begrüßen, dass der Gelsenkirchener Polizeipräsident Herr von Schoenfeldt u.a. das Verhalten der eingesetzten Beamten strafrechtlich überprüfen lässt. Im Hinblick dar auf, dass Herr Schoenfeldt allerdings mit seiner Pressemitteilung vom 28.08.2013 dem Polizeieinsatz an sich bereits seine Absolution erteilt hat und auch diverse Polizeifunktionäre wie der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Reiner Wendt sowie der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Herr Plickert zu erkennen gegeben haben, dass aus ihrer Sicht das Verhalten der einzelnen Polizeibeamten in jeder Hinsicht rechtmäßig gewesen sei, steht zu befürchten, dass der Versuch einer lediglich polizeiinternen Aufklärung des Einsatzes sowie des Verhaltens der einzelnen Polizeibeamten zum Scheitern verurteilt ist.

Wir fordern Sie deshalb auf, den Polizeieinsatz an sich sowie das individuelle Verhalten der eingesetzten Beamten umfassend und neutral zu überprüfen. Insofern fordern wir dringend die Einsetzung einer unabhängigen Ermittlungskommission. Seit Jahren wird die Einrichtung unabhängiger Ermittlungsstellen von den Vereinten Nationen für Deutschland gefordert. Deutschland ist hierzu völkerrechtlich verpflichtet. U.a. in Österreich existieren seit längerem entsprechende Stellen, mit denen gute Erfahrungen gemacht werden. Die schonungslose und unabhängige Aufklärung der Vorfälle sollte auch im eigenen Interesse der Polizei stehen, da das Vertrauen vieler Fußballfans und einer großen Öffentlichkeit in das rechtsstaatliche Handeln der Polizei durch den Polizeieinsatz in Gelsenkirchen massiv Schaden genommen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Angela Furmaniak Rechtsanwältin (für die Arbeitsgemeinschaft Fananwälte)

AG Fananwälte (In der Arbeitsgemeinschaft Fananwälte haben sich bundesweitRechtsanwälte zusammengeschlossen, die regelmäßig Fußballfans vertreten)

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