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KL A Wuppertal
Irrer Rechtsstreit beschäftigt Verbände

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KL A Wuppertal: Irrer Rechtsstreit beschäftigt Verbände
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Tatort Kreisliga A: Nach dem Spiel Trabzon SKV Wuppertal-Heiligenhaus gegen den ASV Wuppertal kam es zum Rechtsstreit.

4. November 2014: Die Bezirksspruchkammer tagt zu dem Fall, gibt allerdings, nicht wie im erstinstanzlichen Fall, dem ASV Wuppertal Recht und beruft sich dabei auf §15 Absatz 1 Satz 2 der Spielordnung des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbands: "(...) Im Falle des Spielers Ilker Topal lag nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2014 in Wuppertal keine eigenhändige unterschriebene Abmeldung vor. Es wurde aber seitens des WSV Wuppertal ein Schreiben des Trabzon SKV Wuppertal-Heiligenhaus (...) vorgelegt, das eine Abmeldung des Spielers Ilker Topal bestätigt. Dieses Schreiben wurde von Herrn Tahsin Aydemir (Nach Aussage von Özay Tarim kein unterschriftsberechtigtes Vorstandsmitglied, Anm. d. Red.) als Mitglied des Vereinsvorstandes des Trabzon SKV Wuppertal-Heiligenhaus auf Vereinspapier unterschrieben. Zudem war die Abmeldung unstrittig. Der Trainer Levent Gündüz sagte aus, dass der Spieler Ilker Topal (...) nach der Abmeldung Kontakt mit dem ASV Wuppertal aufnahm und dort auch drei bis viermal trainierte. Das bestätigte auch der Spieler Topal (...). Ein solches Probetraining wäre ohne die zwischen beiden Seiten unstreitig vorliegende Abmeldung nicht möglich gewesen. (...)

Daraufhin beschwerte sich der Verein Trabzon SKV Wuppertal-Heiligenhaus beim Präsidium des Fußballverbands Niederrhein.

29. Januar 2015: Das Präsidium wendet sich mit dem Betreff: Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung der Bezirksspruchkammer I. des Fußballverbandes Niederrhein vom 04.11.2014 an die Verbandsspruchkammer.

In dem Schreiben heißt es: "(...) das Präsidium des Fußballverbandes Niederrhein beantragt hiermit, das rechtskräftige Urteil der Bezirksspruchkammer I des Fußballverbandes Niederrhein vom 04.11.2014 gemäß §51 Abs. 1 RuVO/WFLV zu überprüfen und aufzuheben mit der Maßgabe, dass die erstinstanzliche Entscheidung der Kreisspruchkammer 3 vom 24.09.2014 bestätigt wird."

29. März 2015: Die Verbandsspruchkammer erkennt in ihrer Sitzung vom 28. März 2015 das Urteil der Bezirksspruchkammer für Recht an und begründet dies wie folgt: "Der Antrag des Präsidiums auf Überprüfung der rechtskräftigen Entscheidung der BSK 1 vom 04.11.2014 ist zulässig, aber unbegründet."

Fazit: Aktuell ist das Urteil der Bezirksspruchkammer rechtskräftig, sodass das Spiel momentan zugunsten des ASV Wuppertal gewertet ist. Trabzon SKV Wuppertal-Heiligenhaus steht im Kontakt mit dem FVN und erkundigt sich, wie gegen das Urteil vorzugehen ist.

Wie es weiter geht, erfahrt ihr bei RevierSport...

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