Das Sportgericht wies am Dienstag ähnlich wie zuvor im Einzelrichterurteil auch im schriftlichen Verfahren den Einspruch gegen die 0:3-Niederlage beim SV Meppen am 1. Juli als „unbegründet“ zurück.
In den vergangenen Wochen hatte das Sportgericht bereits Münsters Einsprüche gegen die Wertungen der 2:3-Niederlage beim FC Bayern München II sowie der beiden 0:1-Niederlagen beim Chemnitzer FC und bei Eintracht Braunschweig abgeschmettert.
Münster hatte seine Einsprüche gegen die Spielwertungen damit begründet, dass die Austragung der Partien wegen der unterschiedlichen Vorbereitungszeiten der Beteiligten nach der Corona-Pause gegen die Grundsätze des Fair Play und der Chancengleichheit verstoßen habe. dpa