Das Sportgericht stellte fest, dass ein Einspruch gegen eine Gelb-Rote Karte nach der Rechts- und Verfahrensordnung nur dann zulässig ist, wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird. Dieser Nachweis konnte aber nach der Auswertung des Schiedsrichter-Berichtes und von Fernsehbildern nicht erbracht werden.
Wolfsburg kassiert Niederlage vor dem Sportgericht
Kein Irrtum des Schiedsrichters
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