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Infos zu Spielberechtigungen für Flüchtlinge

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Der Westdeutsche Fußball- und Leichtathletikverband (WFLV) setzt sich ohne Einschränkungen für Schutzsuchende vor Krieg und Verfolgung ein.

Für Vereine, die Spielberechtigungen für Flüchtlinge beantragen wollen, hat der WFLV zur Vereinfachung bei der Beantragung der Spielberechtigung die folgenden Informationen zusammengestellt.

Gefunden auf …

Eine Spielberechtigung muss durch den betreffenden Verein bei der Passstelle des Regionalverbandes, in NRW der Westdeutsche Fußball- und Leichtathletikverband (WFLV) in Duisburg, beantragt werden. Bei den Spielberechtigungsanträgen von Flüchtlingen wird allerdings nicht darauf bestanden, alle für gewöhnlich notwendigen Unterlagen (die vielleicht auch gar nicht erbracht werden können) zu erhalten, sondern es werden die Vorgänge mit den Unterlagen bearbeitet, die vorgelegt werden können. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, bei der Beantragung von Spielberechtigungen bei der Passstelle direkt darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorgang um einen Antrag für einen Flüchtling, bzw. Anträge für Flüchtlinge handelt. Damit wird unnötiger zeitlicher Verzug vermieden.

Neben dem Spielberechtigungsantrag ist ein amtliches Dokument vorzulegen, aus dem der Flüchtlingsstatus und der Name des Spielers hervorgehen. Ein Dokument von einer Behörde, das bereits anerkannt wurde, kann ebenfalls anerkannt werden, dies gilt auch, wenn das Dokument bereits abgelaufen ist, denn abgelaufen bedeutet nicht, dass es nicht verlängert werden kann. Das Alter des Spielers muss im Juniorenbereich durch einen Nachweis des Geburtsdatums bestätigt werden. Dieser Nachweis kann direkt auf dem Spielberechtigungsantrag durch den Kreisjugendausschuss bzw. durch das Einwohnermeldeamt erbracht werden. Alternativ kann eine Originalgeburtsurkunde vorgelegt werden.

Kinder bis zum vollendeten 9. Lebensjahr müssen den Antrag auf Erteilung einer Spielberechtigung und den Nachweis des Geburtsdatums einreichen. Kinder ab dem 10. Lebensjahr benötigen die Kopie eines Personaldokuments (z.B. Aufenthaltsgestattung oder Duldung) und laut FIFA-Vorgaben zusätzlich einen „internationalen Freigabeschein“ um sicherzustellen, dass weltweit nur eine Spielberechtigung existiert. Der Freigabeschein wird mit dem Antrag auf Spielberechtigung über den Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverband beim DFB beantragt und vom Verband des jeweiligen Herkunftslandes ausgestellt.

Wartefrist

Die Erteilung der Spielberechtigung erfolgt standardmäßig wie bei internationalen Vorgängen. Die Spieler erhalten eine maximal 30-tägige Wartefrist für Ihre Spielberechtigung ab der Anfrage des DFB.

Unbegleitete Flüchtlinge (Vormund)

Bei unbegleiteten Flüchtlingen wird der Nachweis von einem Vormund benötigt, welcher als Vertreter anerkannt wird. Dieser kann alle notwendigen Dokumente, wofür normalerweise die Eltern nötig wären, unterschreiben. Da Vormünder oft viele Flüchtige betreuen, können Sie die Betreuung für alltägliche Fragen z.B. an den Heimbetreuer abgeben. Da runter fallen auch die für den Vereinsbetritt bzw. Spielerlaubnis nötigen Unterschriften. Dies wird von der Fifa anerkannt.

VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR FLÜCHTLINGE

Verletzungen sind im Fußball trotz aller Vorsicht unvermeidbar – natürlich auch wenn Flüchtlinge mitspielen. Für Vereine, Mitglieder und Aktive besteht jedoch wenig Anlass zur Sorge. Zum Thema Versicherungsschutz hat der Deutsche Fußball-Bund (DFB) die folgenden Informationen zusammengestellt.

SIND FLÜCHTLINGE KRANKENVERSICHERT?

Menschen mit befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind grundsätzlich krankenversichert oder haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung, auch wenn sie nicht arbeiten oder nur wenig verdienen. In Notfallsituationen, wenn z. B. nach einem Trainingsunfall der Rettungswagen gerufen werden muss, ist die Kostenübernahme in jedem Fall gewährleistet. Ärzte und Krankenhäuser sind zur Hilfe verpflichtet. Für Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, existieren jedoch in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts Leistungseinschränkungen, insbesondere für Rehabilitationsmaßnahmen, wie z. B. Physiotherapie. Auch wird die Gesundheitsversorgung nicht durch eine reguläre Krankenkasse, sondern über das Sozialamt abgewickelt, das Krankenscheine für den Arztbesuch ausstellt.

WER KOMMT IM FALLE EINES UNFALLS FÜR SCHÄDEN AUF?

Die Kosten übernimmt grundsätzlich zunächst die (gesetzliche oder private) Krankenversicherung oder die Gesundheitsversorgung der betroffenen Person. Darüber hinaus sind alle Vereine, die einem Landessportbund bzw. -verband (LSB/LSV) angehören, und deren Mitglieder (also auch Flüchtlinge, die Mitglieder eines Sportvereins sind) im Rahmen einer Gruppenversicherung (der sog. „Sportversicherung“) mindestens unfall-, haftpflicht- und in den meisten Fällen auch rechtsschutzversichert. Der Versicherungsschutz gilt für Mitglieder ebenso wie für im Verein Tätige und gilt bei allen satzungsgemäßen Vereinsveranstaltungen einschließlich des direkten Hin- und Rückwegs – ob Training, Wettkampf, Mitgliederversammlung oder Feier. Die Sportversicherung versteht sich als eine Beihilfe; ein Schwerpunkt ist die Leistung bei verbleibenden Dauerschäden (Invalidität). Die Versicherungssummen der Sportversicherungen unterscheiden sich innerhalb der LSB/LSV. Wichtig ist die zügige Meldung eines Schadenfalles – egal welcher Art – an den Verein bzw. die regelmäßig bei den LSB/LSV angesiedelten Versicherungsbüros. Übungsleiterinnen und Übungsleiter tragen dabei eine Mitverantwortung.

EXISTIERT EINE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR SCHÄDEN GEGENÜBER DRITTEN?

Auch hier gilt: Für Flüchtlinge, die Vereinsmitglieder sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für alle anderen auch. Die Haftpflichtversicherung innerhalb der Sportversicherung der LSB/LSV schützt bei fahrlässig verursachten Schäden und daraus folgenden Schadenersatzansprüchen Dritter, z. B. bei Personenschäden oder versehentlichen Sachbeschädigungen (z. B. des Waschbeckens in der Umkleide).

SIND NUR VEREINSMITGLIEDER VERSICHERT?

Viele LSB/LSV haben zusätzliche Unfall- und Haftpflichtversicherungen für Flüchtlinge abgeschlossen, die bei der Teilnahme an Sportangeboten und Aktivitäten von Sportvereinen auch unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft Schutz gewährleisten. Demnach besteht ein Versicherungsschutz beispielsweise auch bei offenen Angeboten eines Vereins, für die keine Mitgliedschaft erforderlich ist. In welchem Umfang der Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder wie auch für Nicht-Mitglieder gewährleistet ist, sollte beim jeweiligen Verein, Verband oder den Versicherungsbüros der LSB/LSV erfragt werden!

Fußball mit Flüchtlingen: Sportvereine engagieren sich deutschlandweit für geflüchtete Menschen und eine positive Willkommenskultur. Sie veranstalten Turniere in Flüchtlingsunterkünften, organisieren Kleiderspenden, bieten kostenlose Trainingsangebote oder Fußballnachmittage für Mädchen an – und werben vor Ort für Toleranz und Verständigung.Weitere Informationen bekommen Sie hier.

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