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DFB-Pokal
So geht es nach dem Spielabbruch weiter

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VfL Osnabrück, DFB-Pokal, Spielabbruch, Osnabrück - RB Leipzig, VfL Osnabrück, DFB-Pokal, Spielabbruch, Osnabrück - RB Leipzig Foto: Firo
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Nach dem Abbruch der Erstrundenpartie im DFB-Pokal zwischen dem VfL Osnabrück und RB Leipzig ist nun der Deutsche Fußball-Bund (DFB) am Zug.

Wie geht es nach dem Spielabbruch weiter?

Zunächst ermittelt der Kontrollausschuss den Sachverhalt, zu dem beide Vereine bis Donnerstag Stellungnahmen abgeben können. Es werden zwei verschiedene Verfahren eingeleitet. Eines bezieht sich auf die Wertung des Spiels, das andere auf die Sanktionierung eines Vereins. Die Entscheidung trifft das Sportgericht im Einzelrichterverfahren. Wird das Urteil akzeptiert, ist es rechtskräftig.

Gibt es Einspruchsmöglichkeiten?

Ja. Die Betroffenen können innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des Urteils beim Sportgericht Einspruch einlegen. Wird diesem stattgegeben, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Dies würde im konkreten Fall definitiv zu einer Verlegung der am Freitag geplanten Auslosung der 2. Pokalrunde führen.

Welche Spielwertung ist zu erwarten?

Ein Sieg am Grünen Tisch für RB Leipzig erscheint wahrscheinlich. In der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB heißt es: "Trifft eine Mannschaft oder ihren Verein oder beiden ein Verschulden an dem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:2-Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 2:0-Toren für gewonnen zu werten."

Ist ein Wiederholungsspiel denkbar?

Das wäre lediglich in einer Konstellation möglich, nämlich wenn keinem Verein ein Verschulden an dem Abbruch nachgewiesen wird. In diesem Fall würde die Partie an demselben Ort wiederholt.

Haftet ein Verein für seine Fans?

Ja. Auch dies ist in der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geregelt. Dort heißt es dazu: "Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art."

Welche Strafe droht dem schuldigen Verein?

Der DFB kann eine Geldstrafe bis zu 100 000 Euro verhängen. Möglich sind aber auch eine Platzsperre oder ein Ausschluss bzw. Teilausschluss der Zuschauer.

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